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   BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64   

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BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64 (https://dejure.org/1965,6134)
BSG, Entscheidung vom 10.08.1965 - 6 RKa 5/64 (https://dejure.org/1965,6134)
BSG, Entscheidung vom 10. August 1965 - 6 RKa 5/64 (https://dejure.org/1965,6134)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erklärungen der Rechtsstreitbeteiligten - Verzicht auf mündliche Verhandlung - Widerruf des Einverständnisses

Papierfundstellen

  • MDR 1965, 1029
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.02.1955 - II ZR 316/53

    Parteiauswechslung

    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    offensichtlich nicht eingewilligt hatte, nicht zugelassen, weil es sie nicht für sachdienlich gehalten hat" Zwar unterliegt die - entweder im Urteil selbst oder in einer diesem vorangehenden Zwischenentscheidung zu treffende - Entscheidung des Berufungs- gerichts, daß es eine Änderung der Klage nicht zulasse, nach der gemäß 5 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des @ 548 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl° BSG 6, 256, 262; 7, 240, 241)° Diese Nachprüfung ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322), der sich der Senat unbedenklich anschließt, darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat° Das ist indessen nicht der Fall, Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen eines Beteiligten, sondern auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient° Das Vordergericht hat dies zutreffend verneint° Es hat deshalb die vom Kläger begehrte Änderung der Klage als nicht sachdienlich ansehen können und daher allein über den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch zu entscheiden brauchen° Darüber, ob die Entscheidung des LSG in der Sache zutreffend ist, könnte der Senat nur dann befinden, wenn die Revision des Klägers statthaft wäre° Indessen Vermögen auch die übrigen, Vom Kläger gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Einwände die Statthaftigkeit der Revision nicht zu begründen° Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß er von den Akten der Beklagten, die das LSG, wie in der Sitzungsniederschrift 1963 der.
  • BGH, 17.01.1951 - II ZR 16/50

    Prozeßführungsrecht des Ehemannes. Klagänderung

    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    offensichtlich nicht eingewilligt hatte, nicht zugelassen, weil es sie nicht für sachdienlich gehalten hat" Zwar unterliegt die - entweder im Urteil selbst oder in einer diesem vorangehenden Zwischenentscheidung zu treffende - Entscheidung des Berufungs- gerichts, daß es eine Änderung der Klage nicht zulasse, nach der gemäß 5 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des @ 548 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl° BSG 6, 256, 262; 7, 240, 241)° Diese Nachprüfung ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322), der sich der Senat unbedenklich anschließt, darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat° Das ist indessen nicht der Fall, Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen eines Beteiligten, sondern auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient° Das Vordergericht hat dies zutreffend verneint° Es hat deshalb die vom Kläger begehrte Änderung der Klage als nicht sachdienlich ansehen können und daher allein über den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch zu entscheiden brauchen° Darüber, ob die Entscheidung des LSG in der Sache zutreffend ist, könnte der Senat nur dann befinden, wenn die Revision des Klägers statthaft wäre° Indessen Vermögen auch die übrigen, Vom Kläger gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Einwände die Statthaftigkeit der Revision nicht zu begründen° Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß er von den Akten der Beklagten, die das LSG, wie in der Sitzungsniederschrift 1963 der.
  • BGH, 28.10.1953 - VI ZR 217/52

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    sieht auch sie die Widerruflichkeit nicht mehr zu einem Zeitpunkt als zulässig an, in dem der Parteigegner und das Gericht das schriftliche Verfahren als abgeschlossen ansehen durften, Der BGH hat die grundsätzliche Unwiderruflichkeit " einer solchen Einverständniserklärung insbesondere deshalb bejaht, weil durch das Einverständnis der Beteiligten für das Gericht die Grundlage für ein besonderes Verfahren ' geschaffen werde und diese angesichts des Gesetzeszwecks, eine Entlastung der Gerichte und eine Beschleunigung des Verfahrens zu erreichen, nicht der Gefahr eines jederzeitigen Wegfalls ausgesetzt werden dürfe, Der Senat schließt sich aus den vom BGH genannten Gründen dieser Auffassung an, zumal sie klare Verhältnisse schafft und eine unnötige Erschwerung der richterlichen Praxis vermeidet, Die Frage, ob die Einverständniserklärung dann widerrufen werden kann, wenn inzwischen eine Änderung der Prozeßlage eingetreten ist (so BGHZ 11, 27, 31), bedarf keiner Entscheidung, weil diese Voraussetzungen vorliegendenfalls' nicht gegeben sind" Der Kläger hat nämlich sein in der mündlichen Verhandlung vom 23, Oktober 1963 gegebenes EinVerständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen, nachdem ihm offenbar erst nachträglich klar geworden war, daß das LSG die von ihm erstrebte Änderung der Klage nicht zugelassen hatte°.
  • BGH, 29.10.1958 - V ZR 158/57

    Schriftliches Verfahren

    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    Im Schrifttum wird allerdings die Frage, ob das nach 5 124 Abs° 2 SGG erklärte Einverständnis eines Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen werden kann" unterschiedlich beantwortet° Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15"5"1964" Bd° I S. 248 s) bejaht sie, wenngleich er die Einverständniserklärung als Prozeßhandlung ansieht° Peters/Sautter/Wolff (Komm° zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm° 2 zu 5 124 SGG) und Rohwer-Kahlmann (Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Randziff° 10 zu 5 124 SGG) treten für die Widerruflichkeit bis zum Eingang der letzten EinVerständniserklärung der anderen Beteiligten ein; Mellwitz (Komm" zum SGG, 8° 296) dagegen verneint die Widerruflichkeit schlechthino Nach der Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die dem @ 124 Abs° 2 SGG entsprechende Vorschriften gelten, kann, wenn sämtliche Beteiligte ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben haben, diese Erklärung von einem Beteiligten nicht mehr frei widerrufen werden (BGHZ 28, 278; Bundesverwaltungsgericht in DÖV 19569 411)° Gleicher Ansicht sind Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts" 9° Auf1"" @ 108 II 1 c), Baumbach/ Lauterbach (Anm° 5 C zu 5 128 ZPO) und Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm° II 2 zu 5 102 VwGO)° Die Gegenmeinung wird insbesondere vom Bundesarbeitsgeridht (BAG 12, 56 = NJW 1962, 509 - dagegen wiederum der BGH in NJW 1962, 1819) sowie von Stein/Jonas/Schönke (Anm° IX 3 zu @ 128 ZPO) und Wieczorek (Anm° J II c 5 zu 5 128 ZPO) Vertreteno Sie beruft sich auf den - in $ 12% Abs° 2 SGG und S 128 Abs° 2 ZPO insoweit übereinstimmenden - Gesetzeswortlaut, wonach das Gericht ohne mündliche Verhandlung nur "mit" Einverständnis der Beteiligten entscheiden dürfe, das Einverständnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also noch vorliegen müsse° Ferner macht sie geltend, daß $ 128 Abs° 2 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens zulasse daher auszulegén Allerdings ' eng sei°.
  • BSG, 28.05.1965 - 6 RKa 2/65

    Kassenarzt als Landessozialrichter - Kassenarzt als Bundessozialrichter -

    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    der bei der Beklagten mehrere Ehrenämter ausübt, das LSG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen sei° Gemäß 5 55, 5 17 Abs° 2 SGG sind aber nur Vorstandsmitglieder einer kassenzahnärztlichen Vereinigung als LSR ausgeschlossen° Der Kläger behauptet indessen selbst nicht, daß zur Zeit seiner Berufung als ehrenamtlicher Richter noch Vorstandsmitglied der Beklagten gewesen ist° Die von ihm allein angesichts des Umstandes der Ausübung mehrer Ehrenämter vermutete "enge Liierung" dieser LSR mit der Beklagten läßt die Beset2ung des LSG nicht als vorschriftswidrig erscheinen (vgl" das Urteil des erkennenden Senats vom 280 Mai 1965 - 6 RKa 2/65)° Die vom Kläger erhobenen Rügen sind somit nicht geeignet, einen Wesentlichen Mangel des Verfahrens nach S 162 Abs° 1 Nr° 2 SGG zu begründeno.
  • BSG, 14.01.1958 - 8 RV 97/57
    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    offensichtlich nicht eingewilligt hatte, nicht zugelassen, weil es sie nicht für sachdienlich gehalten hat" Zwar unterliegt die - entweder im Urteil selbst oder in einer diesem vorangehenden Zwischenentscheidung zu treffende - Entscheidung des Berufungs- gerichts, daß es eine Änderung der Klage nicht zulasse, nach der gemäß 5 202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des @ 548 ZPO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl° BSG 6, 256, 262; 7, 240, 241)° Diese Nachprüfung ist aber nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 1, 65, 71; 16, 317, 322), der sich der Senat unbedenklich anschließt, darauf beschränkt, ob das Berufungsgericht bei der Verneinung der Sachdienlichkeit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat° Das ist indessen nicht der Fall, Für die Frage der Sachdienlichkeit kommt es nicht auf die subjektiven Interessen eines Beteiligten, sondern auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffs im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits dient° Das Vordergericht hat dies zutreffend verneint° Es hat deshalb die vom Kläger begehrte Änderung der Klage als nicht sachdienlich ansehen können und daher allein über den vom Kläger ursprünglich geltend gemachten Anspruch zu entscheiden brauchen° Darüber, ob die Entscheidung des LSG in der Sache zutreffend ist, könnte der Senat nur dann befinden, wenn die Revision des Klägers statthaft wäre° Indessen Vermögen auch die übrigen, Vom Kläger gegen das Verfahren des Berufungsgerichts erhobenen Einwände die Statthaftigkeit der Revision nicht zu begründen° Zu Unrecht behauptet der Kläger, daß er von den Akten der Beklagten, die das LSG, wie in der Sitzungsniederschrift 1963 der.
  • BAG, 23.11.1961 - 2 AZR 95/61

    Mündliche Verhandlung - Einverständnis zur Entscheidung - Freier Widerruf -

    Auszug aus BSG, 10.08.1965 - 6 RKa 5/64
    Im Schrifttum wird allerdings die Frage, ob das nach 5 124 Abs° 2 SGG erklärte Einverständnis eines Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung widerrufen werden kann" unterschiedlich beantwortet° Brackmann (Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 15"5"1964" Bd° I S. 248 s) bejaht sie, wenngleich er die Einverständniserklärung als Prozeßhandlung ansieht° Peters/Sautter/Wolff (Komm° zur Sozialgerichtsbarkeit, Anm° 2 zu 5 124 SGG) und Rohwer-Kahlmann (Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Randziff° 10 zu 5 124 SGG) treten für die Widerruflichkeit bis zum Eingang der letzten EinVerständniserklärung der anderen Beteiligten ein; Mellwitz (Komm" zum SGG, 8° 296) dagegen verneint die Widerruflichkeit schlechthino Nach der Rechtsprechung der Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die dem @ 124 Abs° 2 SGG entsprechende Vorschriften gelten, kann, wenn sämtliche Beteiligte ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gegeben haben, diese Erklärung von einem Beteiligten nicht mehr frei widerrufen werden (BGHZ 28, 278; Bundesverwaltungsgericht in DÖV 19569 411)° Gleicher Ansicht sind Rosenberg (Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts" 9° Auf1"" @ 108 II 1 c), Baumbach/ Lauterbach (Anm° 5 C zu 5 128 ZPO) und Ule (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm° II 2 zu 5 102 VwGO)° Die Gegenmeinung wird insbesondere vom Bundesarbeitsgeridht (BAG 12, 56 = NJW 1962, 509 - dagegen wiederum der BGH in NJW 1962, 1819) sowie von Stein/Jonas/Schönke (Anm° IX 3 zu @ 128 ZPO) und Wieczorek (Anm° J II c 5 zu 5 128 ZPO) Vertreteno Sie beruft sich auf den - in $ 12% Abs° 2 SGG und S 128 Abs° 2 ZPO insoweit übereinstimmenden - Gesetzeswortlaut, wonach das Gericht ohne mündliche Verhandlung nur "mit" Einverständnis der Beteiligten entscheiden dürfe, das Einverständnis im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung also noch vorliegen müsse° Ferner macht sie geltend, daß $ 128 Abs° 2 ZPO eine Ausnahme vom Grundsatz der Mündlichkeit des Verfahrens zulasse daher auszulegén Allerdings ' eng sei°.
  • LSG Hamburg, 24.10.2012 - L 2 AL 47/09
    Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG steht bereits entgegen, dass das hierzu ebenfalls erforderliche Einverständnis aller Beteiligter zu keinem Zeitpunkt übereinstimmend bestanden hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2001 - X ZR 21/00, BGHZ 147, S. 397; BSG, Urteil vom 10. August 1965 - 6 RKa 5/64, Breithaupt 1968, S. 718 sowie BSG, Beschlüsse vom 11. November 2004 - B 9 SB 19/04, vom 14. Oktober 2005 - B 11a AL 45/05 B und vom 16. Februar 2007 - B 6 KA 60/06 B, alle Beschlüsse in juris veröffentlicht).
  • BSG, 03.07.1974 - 6 RKa 34/73
    abgedruckt bei Hoffmann aaO9 Teil 7 c; S° 46q) zur Sichere stellung der ärztlichen Versorgung der Knappschaftsversicherten vor allem in Gebieten? in denen eine ärztliche Unterversorgung droht oder schon festzustellen ist" von besonderer Bedeutung geblieben (vgl hierzu Urteil des BSG vom 7" Dezem« ber 4966 - 6 RKa 5/64 - in Sozialgerichtsbarkeit 4968" 4249 W27)" Geraade unter diesem Gesichtspunkt erweist sich das " 40.
  • LSG Hessen, 21.04.1976 - L 5 V 20/75

    Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; Widerruf eines

    Das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin erklärte Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung konnte von dieser nicht widerrufen werden, weil sie diese Erklärung nach § 73 Abs. 3 Satz 2 SGG gegen sich gelten lassen muss und das Einverständnis jedenfalls bei Vorliegen übereinstimmender Erklärungen - wie hier - grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. Beschluss des BSG vom 10. August 1965 6 RKa 5/64, Breithaupt 68/18).
  • BSG, 25.01.1966 - 4 RJ 485/65

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    von Johannsen in Lindemaier/Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs, % 128 ZPO Nr. 12; BSG, Beschluß vom 5. August 1965 - 6 RKa 5/64 «).
  • BSG, 13.01.1966 - 9 RV 428/65

    Erklärungen der Prozeßbeteiligten - Verzicht auf mündliche Verhandlung -

    ob etwa ein Widerruf der Einverständniserklärung erfolgt und ob9 bezw° gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein solcher zulässig war (vgl" hierzu BGHZ Bdo ll, 27, 28; 289 278; Beschluß des BSG vom 30 August 1965 - 6 RKa 5/64 -)0 Denn auch ohne einen solchen Widerruf ist das Gericht nicht an das Einverständnis 8.
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